Taxitarif im Kreis Herzogtum Lauenburg (RZ) ab dem 01.08.2022

Tarif 1 - Werktags 06.00 - 22.00 Uhr bis zu 4 Personen
Grundpreis5,00 €
je km2,30 €
Tarif 2 - Nachts 22.00 - 06.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage bis zu 4 Personen
Grundpreis5,00 €
je km2,50 €
Wartezeit je Std.40,00 €
Großraumtaxi 5 bis 8 Personen Zuschlag 13,00 €

Kreisverordnung RZ ab 01.08.2022

Den vollen Wortlaut der Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 27.06.2022 finden Sie hier >> Original als PDF

Taxitarif im Kreis Herzogtum Lauenburg (RZ) ab dem 01.12.2017

Tarif 1 - Werktags 06.00 - 22.00 Uhr
Grundpreis inkl. 1.000 m5,00 €
danach je km2,00 €
Tarif 2 - Nachts 22.00 - 06.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage
Grundpreis inkl. 1.000 m5,00 €
danach je km2,10 €
Wartezeit je Std.34,80 €
Großraumzuschlag 5 bis 8 Personen13,00 €

Kreisverordnung RZ ab 01.12.2017

Kreisverordnung über Beförderung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 13.11.2017

Aufgrund des § 47 Abs. 3 und § 51 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S.1690) in der Fassung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), des § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 11.01.2012 (GVOBI. Schl.-H. S. 270) in Verbindung mit § 55 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBI. Schi-H. S.244), geändert durch Gesetz vom 15.06.2004 (GVOBI. Schl.-H.  S  153), wird für das Gebiet des Kreises  Herzogtum  Lauenburg  verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
1.    Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Herzogtum Lauenburg sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.
2.    Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs.2 PBefG zulässig. Sie bedürfen der Anzeige beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg.
3.    Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, hat die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 2 Beförderungsentgelte
1.    Das Beförderungsentgelt berechnet sich nach folgendem Einheitstarif:
Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt:
- 5,00 € inkl. einer Fahrstrecke von 1.000 m.
Ferner werden für:
a)    Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für je 50 m Fahrstrecke 0,10 Euro berechnet (entsprechend 2,00 Euro/km).
b)    Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für je 47,62 m Fahrstrecke 0,10 Euro berechnet (entsprechend 2,10 Euro/km).
c)    je 10,345 Sekunden Wartezeit 0,10 € berechnet (entsprechend 34,80 € je Stunde).
2.    Wartezeiten sind mit dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
3.    Die Anfahrt einer Taxe erfolgt grundsätzlich kostenlos. Nur für Anfahrten, die nicht zur bzw. durch die Betriebssitzgemeinde des Unternehmens zurückführen, ist ein Entgelt zu berechnen.
4.    Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu 9 Personen – einschließlich Fahrer – geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag erhoben, soweit mehr als 4 Fahrgäste befördert werden. Der Zuschlag beträgt bei der Beförderung von 5 bis 8 Fahrgästen 13,00 €.
$ 3 Entrichtung des Fahrpreises
1.    Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu entrichten.
2.    In begründeten Ausnahmefällen kann die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.
§ 4 Sonderausstattung
Eine vom Fahrgast verlangte, besondere Ausstattung der Taxe  (z. B. Hochzeitsfahrt, Rollstuhltransport oder Fahrradbeförderung) darf je nach Aufwand besonders berechnet werden.
§ 5 Gepäckbeförderung
1.    Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern.
2.    Ein Anspruch auf Gepäckbeförderung besteht nur, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
§ 6 Zurückweisung einer Taxe
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht genutzt, so errechnet sich das Entgelt für Bestellungen außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmens nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung.
Für Bestellungen innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmens wird eine Pauschale von 5,-- € fällig.
§ 7 Störung des Fahrpreisanzeigers
1.    Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der bis dahin angezeigte Fahrpreis zu entrichten.
2.    Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxenfahrerin oder des Taxenfahrers unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Beförderungsentgelt ist zurückzuzahlen.
$ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs.1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs.2 PBefG geahndet.
§ 9 Inkrafttreten
1.    Diese Verordnung tritt mit dem nach ihrer Veröffentlichung folgenden Monatsersten in Kraft.
2.    Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 16.02.2015 außer Kraft.

Ratzeburg, den 13.11.2017

Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
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