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Taxi Riechert - Ihr zuverlässiges Taxi-Unternehmen für Geschäftsfahrten und private Personenbeförderung.

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Unsere Standorte

An vier Standorten - in Geesthacht, Reinbek, Schwarzenbek und Wentorf starten und landen wir für Sie. 

Unser erfahrenes Team fährt Sie an 365 Tagen, rund um die Uhr, verlässlich und bequem überall hin.

 

Unser Service

Wir sind nicht "einfach nur ein Taxi". Wir haben es uns zum Ziel gemacht, Ihren Weg zu perfektionieren und unsere Leidenschaft liegt im Service.

Ihr Taxi ist nur einen Anruf entfernt!

Entdecken Sie den zuverlässigen und komfortablen Taxi-Service von Taxi Riechert: Pünktliche Abholung direkt vor Ihrer Tür, faire Preise, erfahrene Fahrer und moderne Fahrzeuge für jede Fahrt - ob kurz in die Stadt oder länger ans Ziel. Rufen Sie uns jetzt an, wir bringen Sie sicher und entspannt hin.

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Wir fahren Sie nicht nur von A nach B. Unser erfahrenes Team sorgt mit modernen Mercedes-Fahrzeugen für eine entspannte und komfortable Reise.

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Aktuelle Themen und Pressemitteilungen

FAQ

Wir haben die häufigsten Fragen unserer Fahrgäste zu Themen wie Ankunftssignal, Kindersicherung, Rauchverbot und mehr für Sie übersichtlich zusammengefasst – für eine sichere und angenehme Fahrt mit Taxi Riechert.

Nein, unsere Fahrer hupen in der Regel nicht, um Lärmbelästigung zu vermeiden (§ 16 StVO). Sie warten kurz oder melden sich per Telefon, falls vereinbart.

 


Ja, wir führen Kindersitze/Sitzerhöhungen für Kinder ab ca. 9 kg mit. Bei der Bestellung eines Taxis oder einer Limousine teilen Sie uns bitte die Anzahl und Größe der Kinder mit. Wir werden dann den entsprechenden Kindersitz für Sie auswählen. Eine Babyschale ist vorhanden, aber nicht ständig verfügbar.

Es gibt eine allgemeine Pflicht zur Benutzung von Kindersitzen. Nach dieser Regelung dürfen Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, nur dann auf Sitzen mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten mitgenommen werden, wenn Kindersitze verwendet werden. Dies regelt § 21 Abs. 1a StVO.

Für die nicht regelmäßige Taxibeförderung gibt es aus Praktikabilitätsgründen eine Ausnahmevorschrift.

Nach dieser Ausnahme von der allgemeinen Kindersicherungspflicht sind maximal zwei Kinder mit einem Gewicht ab neun Kilogramm auf Rücksitzen in Taxen mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen zu sichern, davon wenigstens ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg. Kinder der Gewichtsklasse 0 (weniger als zehn Kilogramm, bis zu einem Alter von ca. neun Monaten) und der Gewichtsklassen 0* (weniger als 13 kg, bis zu einem Alter von ca. zwei Jahren) müssen aufgrund der Sperrigkeit der altersgerechten Sicherheitssysteme im Taxi nicht gesichert werden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern in den seltensten Fällen entsprechende Kindersitze im Taxi mit sich führen.

Diese Vorschrift bedeutet nicht, dass die entsprechenden Kinderrückhalteeinrichtungen ständig im Taxi mitgeführt werden müssen. Denn dies kann nicht mit den Gegebenheiten des Taxiverkehrs in Einklang gebracht werden, da das Taxi darauf eingestellt sein muss, seinen Fahrgästen und Flugurlaubern einen entsprechenden Gepäckraum zur Verfügung stellen zu können. Die entsprechende StVO-Ausnahmevorschrift ist demnach eine Verhaltensvorschrift. Sie gibt dem Taxifahrer die Aufgabe, Kinder bei ihrer Beförderung entsprechend zu sichern.


Nein, in unseren Taxis herrscht absolutes Rauchverbot für Fahrer und Fahrgäste (Bundesnichtraucherschutzgesetz).

Absolutes Rauchverbot ab dem 1.09.2007
Das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ verbietet ab dem 1.09.07 das Rauchen in Einrichtungen des Bundes, Personenbahnhöfen der Eisenbahnen und öffentlichen Verkehrsmitteln.

Nach § 2 Abs. 2 zählen alle zur Beförderung von Personen nach den Vorschriften des PBefG oder § 1 Nr. 4 Buchstaben d), g) oder i) der Freistellungsverordnung eingesetzten Kraftfahrzeuge zu öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschrift.

Danach gilt in allen Taxis und Mietwagen sowie in freigestellten Schul-, Kindergarten- und Behindertenbeförderungen ein absolutes Rauchverbot. Da das Verbot auf die Fahrzeuge bezogen ist („zur Beförderung von Personen eingesetzte…Kraftfahrzeuge“ und nicht etwa „bei der Beförderung von Personen“), gilt dies bspw. auch, wenn der Wagen am Wochenende privat genutzt wird!